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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 24. Oktober 2026

EvoSell GmbH, Antoniusstraße 80, 52249 Eschweiler (Sitz) · Büro und Showroom: Dürener Straße 485a, 52249 Eschweiler · Telefon 02403 94057 90 · info@evosell.de · Handelsregister: Amtsgericht Aachen, HRB 25928 · Geschäftsführer: Pascal Patrzek · USt-IdNr. DE354797498

Die Teile B bis D gelten jeweils für das beauftragte Gewerk, Teil E nur gegenüber Unternehmern. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Teile B bis E dem Teil A vor. Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB immer vor (§ 305b BGB).

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe

1. Diese AGB gelten für alle Verträge der EvoSell GmbH („wir“) mit ihren Kunden über Dach- und Klempnerarbeiten, Reparaturen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, damit verbundene Elektroarbeiten und Balkonkraftwerke sowie für die Lieferung des dazu gehörenden Materials.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend weder für ihre gewerbliche noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen stehen Unternehmern gleich.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zustimmen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsbindung

1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit im Angebot nichts anderes steht. Unser Angebot gilt 30 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine andere Gültigkeit genannt ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde es zu den angebotenen Bedingungen annehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir an Preise und Bedingungen nicht mehr gebunden. Ein danach angenommenes Angebot gilt als neues Angebot des Kunden, das wir durch Auftragsbestätigung annehmen können.

2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt. Die Annahme ist möglich

  • a) durch Unterschrift auf dem Angebot und Übergabe, Post, E-Mail (Scan oder Foto) oder Messenger,
  • b) online im Kundenportal der EvoSell GmbH (Absatz 3) oder
  • c) in Textform (z. B. per E-Mail), wenn die Erklärung das Angebot eindeutig bezeichnet.

Wir bestätigen jeden Vertragsschluss unverzüglich in Textform (Auftragsbestätigung). Weicht die Annahme vom Angebot ab, gilt sie als neues Angebot des Kunden. Der Vertrag kommt dann erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

3. Annahme im Kundenportal. Der Kunde erhält einen persönlichen Zugangslink an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse oder Mobilnummer. Im Portal kann er das Angebot ansehen, angebotene Optionen auswählen und seinen vollständigen Namen eintragen. Er bestätigt die Kenntnisnahme dieser AGB und, bei Verbrauchern, der Widerrufsbelehrung und unterschreibt elektronisch (Finger oder Maus). Mit Klick auf die Schaltfläche „Angebot zahlungspflichtig annehmen“ gibt der Kunde eine verbindliche Annahmeerklärung ab. Bis zu diesem Klick kann er seine Eingaben jederzeit korrigieren oder den Vorgang abbrechen. Der Vertragstext (Angebot mit den gewählten Optionen, AGB und Widerrufsbelehrung) wird von uns gespeichert und dem Kunden nach der Annahme unverzüglich per E-Mail als PDF zugesandt. Im Portal bleibt er abrufbar, solange der Zugang besteht. Vertragssprache ist Deutsch.

4. Zum Nachweis der Annahme protokollieren wir Name, Erklärungen, gewählte Optionen, Gesamtpreis, elektronische Unterschrift, Datum und Uhrzeit, IP-Adresse, verwendetes Gerät bzw. Browser und einen Prüfwert (Hash) des angenommenen Angebotsdokuments. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.

5. Wer ein Angebot für mehrere Personen annimmt (z. B. Eheleute als Eigentümer), versichert, dazu bevollmächtigt zu sein. Mehrere Besteller haften als Gesamtschuldner.

6. Zeichnungen, Planungen, Belegungspläne, Visualisierungen, Ertragsberechnungen und Kalkulationen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte, insbesondere nicht an Mitbewerber, weitergegeben werden.

§ 3 Leistungsumfang, Änderungen, Nachträge

1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung mit allen Positionen und Hinweisen. Leistungen, die dort nicht genannt sind, schulden wir nicht. Das gilt insbesondere für Gerüste, Elektroarbeiten, Zählerschrank, Statik, Genehmigungen und Entsorgung, soweit diese nicht als Position aufgeführt sind.

2. Optionale Positionen und Eventualpositionen („Opt.“, „Eventual“, „Alternativ“) sind nicht im Gesamtpreis enthalten. Sie werden nur ausgeführt und abgerechnet, wenn der Kunde sie bei der Annahme auswählt oder später gesondert beauftragt. Eventualpositionen für Zusatzarbeiten nach Aufwand führen wir nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden aus. Sie werden nach Stundennachweis zum angebotenen Stundensatz abgerechnet, das Material nach Nachweis.

3. Positionen „nach Aufmaß“. Ist eine Position als „nach Aufmaß“, „nach tatsächlichem Aufmaß“ oder mit einer geschätzten Menge (z. B. Menge 1 lfm) angeboten, wird die tatsächlich ausgeführte Menge zum Einheitspreis abgerechnet. Den Einheitspreis halten wir bei Mehr- oder Mindermengen bis 10 % ein. Ändert sich die Menge stärker, kann jede Seite verlangen, dass der Einheitspreis an die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten angepasst wird.

4. Änderungen und zusätzliche Leistungen. Der Kunde kann Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen verlangen, die zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind (§ 650b BGB). Wir erstellen dafür ein Nachtragsangebot über Mehr- oder Minderkosten. Ergeben sich bei der Ausführung Umstände, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, informieren wir den Kunden unverzüglich und unterbreiten ein Nachtragsangebot. Solche Umstände sind z. B. verdeckte Schäden an Lattung, Schalung oder Sparren, Feuchteschäden, fehlende oder mangelhafte Unterkonstruktion, nicht tragfähige Bauteile oder schadstoffhaltige Baustoffe. Arbeiten, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für das Gebäude unaufschiebbar sind (z. B. Notabdichtung bei offenem Dach), dürfen wir ohne vorherige Zustimmung ausführen, wenn der Kunde nicht rechtzeitig erreichbar ist. Diese Arbeiten rechnen wir zu den Preisen des Angebots bzw. nach Aufwand ab.

5. Wir dürfen Material, Geräte und Komponenten durch gleichwertige oder höherwertige Produkte ersetzen, wenn das angebotene Produkt nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Gleichwertig heißt: mindestens gleiche Leistung, gleiche Funktion, gleiche oder bessere Herstellergarantie. Eine Änderung nennen wir dem Kunden vorher, der Preis bleibt gleich.

6. Wir dürfen qualifizierte Nachunternehmer einsetzen, insbesondere eingetragene Elektrofachbetriebe für Elektroinstallation und Inbetriebnahme sowie Gerüstbauer. Wir bleiben gegenüber dem Kunden für deren Leistung verantwortlich.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde ermöglicht uns und unseren Nachunternehmern zu den vereinbarten Terminen freien und sicheren Zugang zum Grundstück, zum Gebäude, zum Dach, zum Dachboden, zum Zählerschrank bzw. Hausanschlussraum und zu den Leitungswegen.

2. Der Kunde stellt unentgeltlich Baustrom (230 V) und Wasser bereit sowie geeignete Flächen für Gerüst, Material, Container und Kran bzw. Aufzug. Werden dafür öffentliche Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke benötigt, holt der Kunde die Zustimmung des Nachbarn ein. Eine nötige behördliche Sondernutzungserlaubnis beantragen wir auf Wunsch gegen Erstattung der Gebühren.

3. Der Kunde teilt uns vor Beginn alle ihm bekannten Umstände mit, die für die Ausführung wichtig sind, insbesondere

  • a) Lage verdeckter Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Antenne, Blitzschutz),
  • b) bekannte Schäden, frühere Undichtigkeiten, Feuchte, Schädlingsbefall,
  • c) asbesthaltige oder sonst schadstoffhaltige Baustoffe (z. B. Faserzementplatten, Wellplatten oder Schieferimitate aus der Zeit vor 1993, alte Dachpappen mit Teer) sowie
  • d) Denkmalschutz, Bebauungsplan- oder Gestaltungsvorgaben, Rechte Dritter (Miteigentümer, WEG, Vermieter).

4. Statik. Die Tragfähigkeit des Dachstuhls und der Gebäudekonstruktion für zusätzliche Lasten liegt im Verantwortungsbereich des Kunden als Eigentümer. Zusätzliche Lasten entstehen z. B. durch eine schwerere Eindeckung, Dämmung, PV-Module, Schnee- und Windlasten. Wir prüfen im Rahmen unserer Fachkunde, ob offensichtliche Bedenken bestehen, und weisen darauf hin. Einen statischen Nachweis erbringen wir nicht. Ist ein Nachweis erforderlich oder hat der Kunde Zweifel, beauftragt der Kunde einen Statiker auf eigene Kosten. Wir unterstützen ihn mit den nötigen Angaben zu Gewichten und Befestigung.

5. Genehmigungen. Baurechtliche, denkmalrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie Zustimmungen von Eigentümergemeinschaft, Vermieter oder Nachbarn beschafft der Kunde, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

6. Der Kunde sorgt dafür, dass Fahrzeuge, Gartenmöbel, Pflanzen und empfindliche Gegenstände im Arbeits-, Gerüst- und Fallbereich entfernt oder geschützt sind. Haustiere hält er vom Arbeitsbereich fern.

7. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Unsere Rechte aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

§ 5 Preise, Steuern, Zahlung

1. Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern nennen wir Endpreise mit Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

2. Nullsteuersatz. Für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Balkonkraftwerken auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und bestimmten öffentlichen und gemeinnützigen Gebäuden berechnen wir 0 % Umsatzsteuer, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG vorliegen. Bei Anlagen bis 30 kWp (laut Marktstammdatenregister) gelten sie als erfüllt. Der Kunde bestätigt die Voraussetzungen auf Verlangen schriftlich. Erweisen sich seine Angaben als unrichtig, hat er die darauf entfallende Umsatzsteuer nachzuzahlen. Dacharbeiten, Gerüst, Zählerschrank-Ertüchtigung und sonstige Leistungen, die nicht unter § 12 Abs. 3 UStG fallen, berechnen wir mit dem Regelsteuersatz. Wir stellen sie gesondert aus.

3. Abschlagszahlungen. Wir dürfen nach § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Material, das eigens angefertigt oder bereitgestellt wurde, gehört dazu, wenn dem Kunden nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

  • a) Dacharbeiten ohne Dämmung: 30 % nach Materiallieferung · 25 % nach Abriss der alten Eindeckung · 35 % nach Eindeckung · 10 % nach Abnahme.
  • b) Dacharbeiten mit Dämmung: 30 % nach Materiallieferung · 20 % nach Abriss · 20 % nach Einbau der Dämmung · 20 % nach Eindeckung · 10 % nach Abnahme.
  • c) Reparaturen und kleinere Dacharbeiten (Auftragswert bis 5.000 € brutto): Materialkosten nach Materiallieferung, Restbetrag nach Fertigstellung.
  • d) Photovoltaikanlagen und Speicher: 20 % nach Auftragsbestätigung · 60 % nach Abschluss der Dachmontage (Unterkonstruktion, Module, DC-Verkabelung) · 20 % nach technischer Inbetriebnahme der Anlage durch unseren Elektrofachbetrieb.
  • e) Balkonkraftwerke: siehe Teil D § 24.

Gegenüber Verbrauchern übersteigen die Abschläge vor Abnahme bzw. Inbetriebnahme nie 90 % der Gesamtvergütung.

4. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit auf der Rechnung keine längere Frist steht. Zahlung per Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Skonto wird nur gewährt, wenn es schriftlich vereinbart ist.

5. Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

6. Mit Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, insbesondere wegen Mängeln der Leistung oder Fertigstellungsmehrkosten. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln (§ 641 Abs. 3 BGB) bleibt unberührt.

7. Fördermittel und Einspeisevergütung sind nicht Teil unserer Vergütung. Unsere Zahlungsansprüche hängen nicht davon ab, ob eine Förderung bewilligt, ein Kredit ausgezahlt oder eine Vergütung gezahlt wird. Ausnahme: Der Vertrag wurde ausdrücklich unter einer solchen Bedingung geschlossen.

§ 6 Ausführungsfristen, Witterung, Behinderung

1. Ausführungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Andere Zeitangaben („Umsetzungszeit ca. … Wochen“) sind voraussichtliche Angaben. Wir stimmen konkrete Termine rechtzeitig mit dem Kunden ab.

2. Dach- und Montagearbeiten sind witterungsabhängig. Bei Regen, Schnee, Frost, Sturm, Gewitter oder Nässe, die eine fachgerechte und sichere Ausführung nicht erlauben, dürfen wir die Arbeiten unterbrechen bzw. verschieben. Das gilt nach den Regeln des Dachdeckerhandwerks und den Unfallverhütungsvorschriften. Bei geöffnetem Dach sichern wir die Arbeitsstelle vor Witterungseinflüssen.

3. Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung behindert wird durch

  • a) Umstände aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere fehlende Mitwirkung (§ 4), fehlende Genehmigungen oder Zustimmungen, nachträgliche Änderungswünsche,
  • b) Witterung nach Absatz 2,
  • c) höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen oder nicht von uns verschuldete Lieferengpässe unserer Vorlieferanten, sofern wir rechtzeitig und sorgfältig bestellt haben, oder
  • d) Wartezeiten auf Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber (Netzverträglichkeitsprüfung, Anschlusszusage, Zählerwechsel).

Die Verlängerung umfasst die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wir zeigen Behinderungen unverzüglich an.

4. Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht wahrgenommen werden (z. B. kein Zugang zum Gebäude am Montagetag), dürfen wir den nachweislich entstandenen Mehraufwand berechnen, insbesondere die Kosten für Anfahrt und Gerüststandzeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 7 Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern sie nicht wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von uns in angemessener Frist beseitigt.

2. In sich abgeschlossene Teilleistungen sind auf unser Verlangen gesondert abzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Dachmontage einer PV-Anlage vor der Elektroinstallation und einzelne Dachflächen bei abschnittsweiser Ausführung.

3. Die Abnahme erfolgt gemeinsam vor Ort mit Abnahmeprotokoll. Das Protokoll kann auch digital erstellt werden, z. B. auf dem Tablet unseres Mitarbeiters oder im Kundenportal. Der Kunde unterschreibt dann elektronisch und erhält das Protokoll unverzüglich als PDF per E-Mail und im Portal.

4. Fiktive Abnahme. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Folgen nur ein, wenn wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

5. Nimmt der Kunde die Leistung in Gebrauch, kann darin eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten liegen. Das gilt z. B., wenn er die PV-Anlage nach Inbetriebnahme mehrere Wochen ohne Mängelrüge betreibt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Materialien, Module, Wechselrichter, Speicher, Balkonkraftwerke und sonstige Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung unser Eigentum.

2. Werden die Sachen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks, erlischt der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes (§§ 946 ff. BGB). Für Sachen, die nicht wesentlicher Bestandteil werden, behalten wir uns das Recht vor, sie bei Zahlungsverzug nach erfolglosem Rücktritt auszubauen und abzuholen. Dazu können etwa Wechselrichter, Speicher, Wallbox oder Balkonkraftwerk gehören. Der Kunde gestattet uns dafür den Zutritt. Der Ausbau erfolgt fachgerecht. Die durch den Ausbau entstehenden Kosten trägt der Kunde, wenn er den Verzug zu vertreten hat.

3. Während des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) weist er auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich.

§ 9 Gewährleistung (Mängelrechte)

1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte (§§ 634 ff. BGB, bei Kauf §§ 437 ff. BGB), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend Teil E.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt

  • a) fünf Jahre ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dazu gehören Dachsanierung, Neueindeckung, Dämmung und Klempnerarbeiten am Dach sowie die fest mit dem Gebäude verbundene Photovoltaikanlage samt Unterkonstruktion,
  • b) zwei Jahre ab Abnahme bei Arbeiten, die keine Arbeiten an einem Bauwerk sind (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), z. B. kleinere Reparaturen ohne Eingriff in die Bausubstanz, Wartung, Reinigung,
  • c) zwei Jahre ab Ablieferung beim Kauf neuer Ware an Verbraucher, z. B. Balkonkraftwerk ohne feste Verbindung mit dem Gebäude.

3. Zeigt sich ein Mangel, soll der Kunde ihn uns möglichst schnell melden, damit Folgeschäden vermieden werden (z. B. Wassereintritt). Am besten meldet er ihn mit Fotos über das Kundenportal oder per E-Mail. Ein späterer Hinweis lässt die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers unberührt.

4. Bei Mängeln leisten wir zunächst Nacherfüllung. Gegenüber Unternehmern wählen wir, ob wir den Mangel beseitigen oder neu herstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten, den Mangel selbst beseitigen (§ 637 BGB) und Schadensersatz nach § 10 verlangen.

5. Keine Mängel sind insbesondere

  • a) natürliche Abnutzung, Verwitterung, Moos- und Algenbewuchs, Verschmutzung der Module sowie farbliche Abweichungen und Ausblühungen bei Naturprodukten (Ton, Schiefer, Beton), soweit sie im Rahmen der Herstellerangaben und der anerkannten Regeln der Technik liegen,
  • b) Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Tiere (z. B. Marder, Tauben), Sturm oder Hagel jenseits der Bemessungslasten, Überspannung durch Blitz sowie
  • c) Mindererträge einer PV-Anlage gegenüber einer Ertragsprognose (Teil C § 19), sofern die Anlage selbst mangelfrei ist.

6. Bei Reparaturen und Nacharbeiten beschränkt sich unsere Mängelhaftung auf die von uns ausgeführte Leistung. Für den Zustand der übrigen, nicht bearbeiteten Bauteile übernehmen wir keine Gewähr (Teil B § 13).

§ 10 Haftung

1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen.

4. Wir unterhalten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Den Versicherer und den Geltungsbereich nennen wir auf Anfrage (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV).

§ 11 Herstellergarantien

1. Garantien der Hersteller (z. B. Produkt- und Leistungsgarantien auf Module, Wechselrichter, Speicher, Dachziegel, Dämmstoffe) sind Garantien des Herstellers, nicht unsere. Sie bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten gegen uns und schränken diese nicht ein. Umfang, Dauer und Bedingungen richten sich allein nach den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Wir übergeben sie dem Kunden mit den Unterlagen. Manche Garantien setzen eine Registrierung des Kunden beim Hersteller voraus.

2. Wir unterstützen den Kunden bei der Geltendmachung von Herstellergarantien. Ersatzteile und Austauschgeräte, die der Hersteller kostenlos liefert, bauen wir ein. Den Arbeitsaufwand dafür berechnen wir nach Aufwand, soweit er nicht unter unsere eigene Mängelhaftung fällt.

§ 12 Rücktritt und Kündigung

1. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

2. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), können wir die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Es wird vermutet, dass uns 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen bzw. eines geringeren Anspruchs, uns der Nachweis eines höheren Anspruchs unbenommen.

3. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher bleibt unberührt (Anhang 1).

Teil B – Dacharbeiten, Reparaturen und Nacharbeiten

§ 13 Umfang bei Reparaturen und Nacharbeiten

1. Eine Reparatur ist die Beseitigung eines konkret bezeichneten Schadens, z. B. das Austauschen einzelner Ziegel, das Abdichten eines Anschlusses oder das Erneuern eines Kehlblechs. Wir schulden dabei die fachgerechte Ausführung der beauftragten Maßnahme, nicht die Dichtheit oder Mangelfreiheit des gesamten Daches. Ist eine dauerhafte Abhilfe nach unserer Einschätzung nur durch eine weitergehende Sanierung möglich, weisen wir den Kunden vor oder während der Arbeit darauf hin. Entscheidet sich der Kunde trotzdem für die Reparatur, haften wir nicht für Schäden, die auf die nicht sanierten Bauteile zurückgehen.

2. Ursachensuche. Lässt sich die Ursache einer Undichtigkeit nicht sicher feststellen, gilt die Suche als eigene Leistung. Wir rechnen sie nach Aufwand ab, auch wenn mehrere Versuche nötig sind. Vor einem zweiten Versuch stimmen wir uns mit dem Kunden ab.

3. Nacharbeiten an Leistungen Dritter. Arbeiten wir auf Leistungen anderer Unternehmer nach oder stellen wir sie fertig, haften wir nur für unsere eigene Leistung. Wir prüfen die Vorleistung im Rahmen unserer Fachkunde und melden Bedenken vor Beginn in Textform an. Führen wir auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden trotz angemeldeter Bedenken aus, sind wir von der Haftung für die daraus folgenden Mängel frei.

4. Bei Notreparaturen (z. B. nach Sturm) führen wir zunächst nur Sicherungs- und Notabdichtungsarbeiten aus. Die endgültige Instandsetzung wird gesondert angeboten.

5. Für Notreparaturen auf Anforderung des Kunden und für Reparaturen nach Aufwand gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser im Angebot genannter Stundensatz und die Materialpreise nach Nachweis. Jede angefangene halbe Stunde wird voll berechnet. Anfahrten berechnen wir nach der im Angebot genannten Pauschale.

§ 14 Dachsanierung und Neueindeckung

1. Wir führen die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus, insbesondere nach den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und den Verlegeanleitungen der Hersteller. Das gilt auch für Dämmung und Luftdichtheit nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

2. Dachlatten, Schalung und Sparren werden bei Abriss der alten Eindeckung sichtbar. Ihr Zustand lässt sich vorher nur eingeschränkt beurteilen. Austausch oder Ergänzung schadhafter Teile ist nur geschuldet, soweit er angeboten ist. Andernfalls gilt § 3 Abs. 4 (Nachtrag). Wir dokumentieren den Befund mit Fotos.

3. Während der Arbeiten sichern wir das geöffnete Dach am Ende jedes Arbeitstags und bei drohendem Niederschlag mit Planen bzw. einer Notabdeckung. Für Schäden durch nicht vorhersehbare Unwetter trotz ordnungsgemäßer Sicherung haften wir nur nach § 10.

4. Entsorgung. Abbruchmaterial entsorgen wir, wenn angeboten, über zugelassene Entsorgungsbetriebe. Der Kunde erhält auf Wunsch die Entsorgungsnachweise.

5. Gerüst. Ist ein Gerüst angeboten, ist die Standzeit im Angebot genannt. Verlängert sich die Standzeit aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, berechnen wir die Mehrkosten nach den Preisen des Gerüstbauers. Der Kunde darf das Gerüst nur mit unserer Zustimmung betreten oder von Dritten nutzen lassen.

§ 15 Asbest und Gefahrstoffe

1. Arbeiten an asbesthaltigen Baustoffen führen wir nur aus, wenn sie angeboten sind. Wir halten dabei die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 519 ein (Sachkunde, Anzeige bei der Behörde, Schutzmaßnahmen, staubarme Demontage, Verpackung und Entsorgung als gefährlicher Abfall). Für sonstige Gefahrstoffe gelten die einschlägigen TRGS, z. B. TRGS 521 für Mineralwolle aus der Zeit vor 2000 („alte Mineralwolle“) und TRGS 551 für teerhaltige Baustoffe.

2. Ein Überdecken, Überbauen, Reinigen, Anbohren oder Beschichten asbesthaltiger Dächer ist nach der Gefahrstoffverordnung verboten. Das gilt insbesondere für eine PV-Montage auf Asbestzement-Wellplatten. Solche Arbeiten führen wir nicht aus.

3. Stellen wir während der Arbeiten Baustoffe fest, bei denen ein Asbest- oder sonstiger Gefahrstoffverdacht besteht und die im Angebot nicht berücksichtigt sind, unterbrechen wir die betroffenen Arbeiten. Wir informieren den Kunden und lassen auf seinen Wunsch und seine Kosten eine Materialprobe untersuchen. Für die erforderlichen Mehrleistungen unterbreiten wir ein Nachtragsangebot (§ 3 Abs. 4). Die Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist (§ 6 Abs. 3).

Teil C – Photovoltaikanlagen, Speicher und Elektroarbeiten

§ 16 Leistungsumfang

1. Wir schulden die im Angebot beschriebene Anlage: Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter, gegebenenfalls Speicher, Verkabelung, Zubehör, Montage, Elektroinstallation und Inbetriebnahme, jeweils nur soweit angeboten. Die Elektroinstallation und Inbetriebnahme führt ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragener Elektrofachbetrieb aus (§ 3 Abs. 6).

2. Die Dachmontage (Unterkonstruktion, Module, DC-Verkabelung) ist eine in sich abgeschlossene Teilleistung. Wechselrichter, Speicher und Zählerschrank-Komponenten liefert und installiert unser Elektrofachbetrieb planmäßig erst zum Termin der Elektroinstallation. Die Abschlagszahlung nach Dachmontage (§ 5 Abs. 3 d) wird davon unabhängig fällig.

3. Zählerschrank. Ob der vorhandene Zählerschrank den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers entspricht, prüfen wir beim Vor-Ort-Termin nach Augenschein. Eine erforderliche Ertüchtigung oder Erneuerung ist nur geschuldet, soweit sie angeboten ist. Stellt sich erst bei der Installation heraus, dass weitere Arbeiten am Zählerschrank oder Hausanschluss nötig sind, z. B. wegen verdeckter Mängel der Bestandsinstallation oder neuer Vorgaben des Netzbetreibers, gilt § 3 Abs. 4.

4. Wir errichten die Anlage nach den technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers und den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere VDE-AR-N 4105, DIN VDE 0100-712). Stellt der Netzbetreiber Mängel an unserer Installation fest, beheben wir diese kostenfrei.

§ 17 Netzanschluss, Anmeldung, Zählerwechsel

1. Der Netzanschluss der Anlage bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers. Anschlussbegehren, Netzverträglichkeitsprüfung und Inbetriebsetzungsanzeige stellen wir bzw. unser Elektrofachbetrieb im Namen des Kunden. Der Kunde erteilt dafür die nötigen Vollmachten und Angaben.

2. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist eine gesetzliche Pflicht des Anlagenbetreibers, also des Kunden. Auf Wunsch unterstützen wir ihn dabei. Für die Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Registrierung bleibt der Kunde verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Der Zählerwechsel bzw. der Einbau eines Zweirichtungs- oder intelligenten Zählers ist nicht Teil unserer Leistung. Er erfolgt durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber nach dessen Terminplanung. Wartezeiten darauf berühren die Fälligkeit unserer Vergütung nicht. Bis zum Zählerwechsel darf die Anlage nach den Vorgaben des Netzbetreibers gegebenenfalls nicht oder nur eingeschränkt einspeisen. Daraus entstehende Ertragsausfälle gehen nicht zu unseren Lasten.

4. Verlangt der Netzbetreiber eine Begrenzung der Einspeiseleistung, Steuerbarkeit (§ 14a EnWG, § 9 EEG) oder einen Netzausbau mit Kostenbeteiligung des Kunden, ist das nicht von uns zu vertreten. Mehrkosten für zusätzliche Komponenten bieten wir gesondert an.

§ 18 Einspeisevergütung, Förderung, Steuern

1. Höhe und Bestand der Einspeisevergütung, die Voraussetzungen von Förderprogrammen und steuerliche Folgen richten sich nach den jeweils geltenden Gesetzen, Förderrichtlinien und Entscheidungen der Netzbetreiber, Förderstellen und Finanzbehörden. Wir garantieren nicht, dass der Kunde eine bestimmte Vergütung, Förderung oder steuerliche Behandlung erhält. Das gilt nicht, soweit wir sie ausdrücklich zugesichert haben.

2. Unsere Angaben dazu sind allgemeine Informationen nach dem Stand bei Angebotserstellung und keine Steuer- oder Rechtsberatung.

§ 19 Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

1. Ertrags-, Autarkie- und Ersparnisberechnungen, Amortisationsrechnungen und Visualisierungen sind unverbindliche Prognosen. Das gilt auch für Berechnungen in Planungssoftware wie OpenSolar und auf der Angebotsseite. Sie beruhen auf langjährigen Mittelwerten der Sonneneinstrahlung, Annahmen zu Verbrauch, Strompreis, Verschattung und Ausrichtung sowie auf Herstellerangaben.

2. Tatsächliche Erträge weichen davon ab, insbesondere wegen Wetter, Verschattung, Verschmutzung, Alterung, Abregelung durch den Netzbetreiber, des Verbrauchsverhaltens und der Strompreisentwicklung. Eine Prognose ist keine Beschaffenheitsvereinbarung und keine Garantie. Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestimmter Mindestertrag ausdrücklich als garantiert bezeichnet ist.

§ 20 Dachzustand und Dachdurchdringungen

1. Vor der Montage prüfen wir das Dach im Rahmen unserer Fachkunde auf seine Eignung (Zustand der Eindeckung, Lattung, Befestigungsmöglichkeiten). Ist die Eindeckung nach unserer Einschätzung in einem Zustand, der die Restnutzungsdauer der PV-Anlage nicht erwarten lässt, weisen wir darauf hin und bieten auf Wunsch eine Sanierung an. Entscheidet sich der Kunde für eine Montage auf dem Bestandsdach, haften wir nicht für Undichtigkeiten, die auf den Zustand der vorhandenen Eindeckung zurückgehen. Für unsere Befestigungen und Durchdringungen haften wir nach § 9.

2. Kosten für eine spätere Demontage und Remontage der Anlage, z. B. wegen einer Dachsanierung durch Dritte, trägt der Kunde.

§ 21 Betrieb, Wartung, Datenverbindung

1. Der Kunde ist ab Inbetriebnahme Betreiber der Anlage. Er sorgt für die Bedienung nach den Herstellerunterlagen, eine regelmäßige Sichtkontrolle und gegebenenfalls eine Wartung. Die Wartung ist nicht Teil des Vertrags, soweit nicht gesondert angeboten.

2. Für Überwachung, Updates und Garantieleistungen der Hersteller benötigen Wechselrichter und Speicher in der Regel eine dauerhafte Internetverbindung (WLAN oder LAN) beim Kunden. Die Bereitstellung ist Sache des Kunden.

3. Wir empfehlen, die Anlage in die Gebäude- bzw. eine Photovoltaikversicherung aufzunehmen.

Teil D – Balkonkraftwerke

§ 22 Vertragsart, Lieferung, Abholung

1. Der Kauf eines Balkonkraftwerks (Steckersolargerät, auch mit Speicher) ist ein Kaufvertrag. Beauftragt der Kunde zusätzlich die Montage, gilt für die Montage ergänzend Teil A über Werkleistungen.

2. Wir liefern an die vereinbarte Adresse oder stellen die Ware zur Abholung in unserem Showroom (Dürener Straße 485a, Eschweiler) bereit. Liefertermine sind voraussichtliche Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart sind.

3. Bei Versand geht die Gefahr gegenüber Verbrauchern erst mit Übergabe an den Kunden über. Gegenüber Unternehmern geht sie mit Übergabe an das Transportunternehmen über.

§ 23 Montage, Anschluss, Anmeldung

1. Beauftragt der Kunde die Montage, befestigen wir das Balkonkraftwerk an der vereinbarten Stelle (Balkon, Fassade, Dach, Garage, Garten) und schließen es an. Die Eignung des Montageorts für die Lasten prüft der Kunde, insbesondere Balkonbrüstung und Geländer. Wir weisen auf erkennbare Bedenken hin.

2. Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft. Ist der Kunde nicht Alleineigentümer des Montageorts, z. B. als Mieter oder Wohnungseigentümer, ist er selbst dafür verantwortlich, vor der Montage die erforderliche Zustimmung einzuholen (Erlaubnis des Vermieters nach § 554 BGB, Beschluss bzw. Gestattung der Eigentümergemeinschaft nach § 20 WEG, Zustimmung sonstiger Eigentümer). Auf beide hat er bei Steckersolargeräten in der Regel einen gesetzlichen Anspruch. Im Bestell- bzw. Angebotsablauf fragen wir, ob die Zustimmung vorliegt. Wir sind nicht verpflichtet, das Vorliegen der Zustimmung zu prüfen.

3. Rückbau mangels Zustimmung. Muss das Balkonkraftwerk entfernt werden, weil eine erforderliche Zustimmung fehlt oder widerrufen wird, gilt Folgendes:

  • a) Der Kaufvertrag und eine bereits ausgeführte Montage bleiben davon unberührt. Das Balkonkraftwerk bleibt Eigentum des Kunden. Die fehlende Zustimmung ist kein Mangel unserer Leistung und berechtigt nicht zu Rückgabe, Rücktritt oder Minderung. Eine Erstattung von Kaufpreis oder Montagekosten erfolgt deshalb nicht.
  • b) Auf Wunsch des Kunden demontieren wir das Balkonkraftwerk fachgerecht und übergeben es ihm vor Ort. Für die Demontage berechnen wir den Aufwand zum im Angebot genannten Stundensatz zuzüglich Anfahrt, höchstens jedoch den Betrag, den wir für die Montage berechnet haben. Den voraussichtlichen Betrag nennen wir vorher. Der Kunde kann die Demontage auch selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
  • c) Unberührt bleiben das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers (Anhang 1), die Mängelrechte nach § 25 sowie Ansprüche des Kunden, wenn wir das Fehlen der Zustimmung zu vertreten haben, z. B. weil wir eine falsche Auskunft zur Zustimmungspflicht gegeben haben.

4. Der Betrieb setzt eine geeignete Steckdose bzw. einen geeigneten Stromkreis voraus. Ist eine Prüfung oder Anpassung der Hausinstallation erforderlich oder gewünscht, z. B. eine Energiesteckdose oder ein eigener Stromkreis, wird diese gesondert angeboten.

5. Die Registrierung im Marktstammdatenregister nimmt der Kunde als Betreiber selbst vor. Auf Wunsch übernehmen wir sie gegen die im Angebot genannte Pauschale.

6. Die zulässige Wechselrichterleistung und die Modulleistung richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften (derzeit 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Wp Modulleistung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz). Wir liefern und montieren nur Geräte, die diese Vorgaben bei Lieferung einhalten.

§ 24 Zahlung beim Balkonkraftwerk

Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis

  • a) bei Abholung oder Versand vor Übergabe bzw. Versand fällig (Vorkasse per Überweisung). Bei Abholung kann auch in bar oder mit Karte bezahlt werden, soweit angeboten.
  • b) bei Lieferung mit Montage nach Montage und Übergabe innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 4 fällig.

§ 25 Gewährleistung beim Balkonkraftwerk

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Kaufrechts (§§ 437 ff. BGB). Für die Montage gilt § 9. Bei einem Balkonkraftwerk, das nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist, beträgt die Verjährungsfrist gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Teil E – Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer

Gilt nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 26 VOB/B

1. Bei Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als Ganzes, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Bauleistungen sind Dach-, Klempner- und PV-Montagearbeiten. Bei Widersprüchen geht die VOB/B den Teilen A bis C dieser AGB vor. Ausnahmen sind Zahlungsplan (§ 5 Abs. 3), Nullsteuersatz (§ 5 Abs. 2) und Ertragsprognosen (§ 19); diese bleiben bestehen. Der Kunde kann den Text der VOB/B bei uns jederzeit kostenlos einsehen oder anfordern.

2. Abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre. Teil A § 9 Abs. 2 a bleibt insoweit maßgeblich.

§ 27 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht beim Kauf

1. Beim Kauf von Ware (z. B. Balkonkraftwerke, Komponenten ohne Montage) gelten §§ 377, 381 HGB. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung in Textform zu rügen.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf neuer Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Das gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht für Ansprüche nach § 10 Abs. 1 und nicht für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB.

§ 28 Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung

1. Unser Recht auf Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) und Sicherungshypothek (§ 650e BGB) bleibt unberührt.

2. Verzugszinsen betragen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzüglich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 29 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bei Lieferungen ohne Einbau bleibt die Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Kunde darf sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrags ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 30 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Aachen. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Schlussbestimmungen (für alle Verträge)

§ 31 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsanbahnung und -durchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, z. B. Aufbewahrung nach § 147 AO und § 257 HGB (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), und zur Beweissicherung bei der Online-Annahme (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Daten, die zur Ausführung nötig sind, geben wir an Nachunternehmer, Netzbetreiber, Hersteller (Garantieregistrierung) und Förderstellen weiter. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung unter https://evosell.de/datenschutz/.

§ 32 Textform, Kommunikation

1. Erklärungen zum Vertrag, insbesondere Mängelrügen, Nachtragsbeauftragungen, Behinderungsanzeigen, Kündigungen und Rücktritte, sollen in Textform abgegeben werden, z. B. per E-Mail, über das Kundenportal oder per Brief. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Mündliche Absprachen bleiben wirksam (§ 305b BGB). Wir bestätigen sie zur Klarheit in Textform.

2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir Angebote, Auftragsbestätigungen, Abnahmeprotokolle, Rechnungen und sonstige Vertragsunterlagen per E-Mail und über das Kundenportal übermitteln. Ist der Kunde Verbraucher, schicken wir ihm auf Wunsch jederzeit Papierausdrucke.

§ 33 Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz entzogen wird, den zwingende Bestimmungen des Staates gewähren, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

§ 34 Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).

Anhang 1 – Hinweise

Widerrufsrecht für Verbraucher. Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Kundenportal, E-Mail, Telefon) geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten stehen in der gesonderten Widerrufsbelehrung, die jedem Angebot beiliegt, zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular. Wird der Vertrag über das Kundenportal geschlossen, kann der Widerruf auch dort über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ erklärt werden.